Kleine Anfrage von Norwich Rüße im November 2021
Als Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen hat das Landgestüt Warendorf eine besondere Vorbildrolle inne. Diese Vorbildfunktion trifft auch die dem Landgestüt angegliederte Deutsche Reitschule als Aus- und Fortbildungsstätte für Berufsreiterinnen und Berufsreiter, Pferdewirtinnen und Pferdewirte, Reitlehrerinnen und Reitlehrer. In beiden Institutionen sollten daher Vorgaben zur artgemäßen und tierschutzgerechten Haltung von Pferden in besonderem Maße umgesetzt werden.
Pferde haben einen großen Bewegungsbedarf. „Unter natürlichen Bedingungen bewegen sich Pferde im Sozialverband bis zu 16 Stunden täglich“,1 wird in den von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung/Fédération Equestre Nationale (FN), dem Dachverband aller Züchter, Reiter, Fahrer und Voltigierer in Deutschland, mitunterzeichneten2 Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten ausgeführt. Weiter heißt es dort: „Pferde haben somit einen Bedarf an täglich mehrstündiger Bewegung. […] In allen Pferdehaltungen ist daher täglich für ausreichende, den physiologischen Anforderungen entsprechende Bewegung der Pferde zu sorgen. […] Daher kann kontrollierte Bewegung die freie Bewegung nicht vollständig ersetzen. Allen Pferden, insbesondere aber Zuchtstuten, Fohlen und Jungpferden muss so oft wie möglich Weidegang und/oder Auslauf angeboten werden.“3 Diese Leitlinien sind Auslegungshilfe bei der Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften, z.B. von § 2 Tierschutzgesetz. Die Leitlinien werden auch in der Rechtsprechung als Beurteilungsmaßstab für eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Pferdehaltung herangezogen.4 In zahlreichen Urteilen hat die Rechtsprechung den in den Leitlinien postulierten Anspruch auf freie Bewegung im zeitlichen Umfang von mindestens zwei Stunden täglich,5 auch für Sportpferde,6 bestätigt.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- Hatte in den letzten fünf Jahren jedes Pferd im Landgestüt Warendorf, einschließlich der Schulpferde in der Deutschen Reitschule im Landgestüt, täglich mindestens zwei Stunden freie Bewegung? (Antwort bitte individuell für jedes einzelne Pferd begründen, dem der von der Rechtsprechung bestätigte Anspruch auf freie Bewegung im zeitlichen Umfang von mindestens zwei Stunden täglich nicht vollumfänglich gewährt wurde)
- In welchem Umfang wird den Pferden im Landgestüt Warendorf, einschließlich der Schulpferde in der Deutschen Reitschule im Landgestüt, über den von der Rechtsprechung formulierten Mindestanspruch von täglich zwei Stunden hinaus freie Bewegung ermöglicht?
- Wie wurde in den letzten fünf Jahren sichergestellt, dass alle Pferde im Landgestüt Warendorf, einschließlich der Schulpferde in der Deutschen Reitschule im Landgestüt, den vorgeschriebenen Auslauf in Form von mindestens zwei Stunden freier Bewegung täglich erhalten? (Bitte auch ausführen, ob und gegebenenfalls in welcher Form für das Veterinäramt überprüfbare schriftliche Aufzeichnungen über den jedem Pferd gewährten Auslauf geführt wurden/werden, etwa mittels eines Belegungsplans für Ausläufe)
- Wie hat das Veterinäramt in den letzten fünf Jahren kontrolliert, ob die Vorgabe zur täglichen freien Bewegung im zeitlichen Umfang von mindestens zwei Stunden für die Pferde im Landgestüt Warendorf, einschließlich der Schulpferde in der Deutschen Reitschule im Landgestüt, umgesetzt wurde? (Bitte sämtliche Kontrollen benennen und ausführen, auf welche Weise kontrolliert wurde, z.B. durch die Kontrolle schriftlicher Aufzeichnungen des Langestüts/der Deutschen Reitschule)
1 https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Tiere/Tierschutz/Gutachten-Leitlinien/HaltungPferde.pdf;jsessionid=B1FA7C207DDE1A7DF63F30348F2D11CA.live832? blob=publication File&v=3, S. 5.
3 Ebd., S. 5.
4 BayVGH, Beschluss v. 05.04.2017 – 9 ZB 15.357; BayVGH, Urteil v. 30.01.2008 – 9 B 05.3146; BayVGH, Beschluss v. 03.06.2004 – 25 CS 04.1363; BayVGH, Beschluss v. 27.04.2004 – 25 CS 04.1010; ThürOVG, Urteil v. 28.09.2000 – 3 KO 700/99 – NVwZ-RR 2001, 507; VG Bayreuth, Urteil v. 10.10.2014 – B 1 K 14.20; VG Würzburg, Urteil v. 03.03.2016 – W 5 K 15.613.
5 BayVGH, Beschluss v. 27.04.2004 – 25 CS 04.1010; VG Düsseldorf, Urteil v. 04.12.2006 – 23 K 4059/05; VG Regensburg, Urteil vom 22.01.2019 – RN 4 K 17.1298.
6 VG Regensburg, Urteil vom 22.01.2019 – RN 4 K 17.1298.